#18641-2025 Straßenbäume

    Email des BF's (s. Anlage):
    Sehr geehrte Damen/Herren

    Wie am 8.9.2025 mit Ihnen tel, besprochen sind die Bäume hinter das Lehrbad sehr nah an unserer Grundstück. Die Bäume sind sehr groß, dass unser Haus und Garten dauernd im Schatten liegen. Was zu deutlichen Moos-Wachstum führt. Weiter planen wir die Installation einer Solar-Anlage. Nach Ansicht der Solar-Firma ist eine Solar-Anlage im Schatten sinlos.

    Ich bitte um Beseitigung diese dieser erhebliche Störung.

    Mit freundlichen Grüßen

    Stadtteil
    Straßenbäume
    Erledigt
    Anschrift

    Saarstraße 4
    47809 Krefeld
    Deutschland

    Statusvermerke

    Das Anliegen wurde erstellt.

    Offen
    Di., 09.09.2025 - 07:07

    Der Fall wird hier im Hause geprüft und bearbeitet. 

    Über die weitere Vorgehensweise werden Sie weiterhin informiert.

    In Bearbeitung
    Di., 09.09.2025 - 11:12

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    bei den Bäumen auf dem Grundstück des Lehrschwimmbades, die in der Nähe Ihres Grundstücks stehen handelt es sich um um eine Hainbuche, einen Berg-Ahorn und einen Silber-Ahorn. Alle drei Bäume gehören nicht zu den, im Nachbarrechtsgesetz NRW §41 geregelten, "stark wachsenden Bäume". Der Mindestabstand zu anderen Grundstücken muss somit nur 2m betragen. Alle drei Bäume sind weiter als 2m von Ihrem Grundstück entfernt. Selbst wenn sie näher stehen würden genießen die Bäume bereits lange Bestandsrecht, da die Abstandsregeln aus §41 nur für Neupflanzungen gelten. Wird nicht innerhalb weniger Jahre (i.d.R. 5 Jahre) Einspruch erhoben gilt dies als Duldung. Alle drei Bäume wurden in 1960 gepflanzt, also hätte man nur bis ca. 1965 Einspruch erheben können. Eine Maximalhöhe für Bäume gibt es in NRW nicht.

    Die Installation bzw. das Vorhandensein einer Solar- oder Photovoltaikanlage berechtigt nicht zu Rückschnitt oder Fällung von Bäumen. Dies können sie den jüngeren Gerichtsurteilen zu dem Thema entnehmen:

    OVG Niedersachsen, Beschl. v. 15.05.2025, Az.: 4 LA 57/23

    OVG NRW, 11 A 827/22 (17.02.2025)

    Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 1421/23 (24.04.2024)

    Schattenwurf, Laub- sowie Fruchtfall werden oft vom Einzelnen als Einschränkung wahrgenommen, werden aber in der gängigen Rechtsprechung als hinnehmbar eingestuft.

    Der Kommunalbetrieb Krefeld führt Schnittmaßnahmen oder im schlechtesten Fall Fällungen nur zur Herstellung der Verkehrssicherungspflicht oder zur Erziehung von Jungbäumen bzw. zum Erhalt von bestehenden Alt-Bäumen durch. Jegliche Maßnahmen, die nicht einem dieser Zwecke dienen werden von uns nicht durchgeführt und zum Teil durch bestehende Gesetze/Regelungen wie z.B. die Baumschutzsatzung der Stadt Krefeld, das Bundesnaturschutzgesetz oder die ZTV-Baumpflege untersagt und unter Strafe gestellt.

    Des Weiteren ist es stark zu bezweifeln, dass die genannten Bäume Ihr Grundstück überhaupt beschatten, da ihr Standort nördlich von Ihrem Grundstück liegt.

    Freundliche Grüße

    Erledigt
    Di., 09.09.2025 - 14:04